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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (Drittstaaten)

Ansprechpartner:

Hotline Gewerberecht
Tel.: 030 31510-402
Fax: 030 31510-109

Dokument-Nummer: 18546

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (Drittstaaten)

Vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 waren ausländische Arbeitnehmer gehalten, neben der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen, sofern sie einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen wollten. Dabei sollten die einschlägigen Vorschriften zum einen der besseren Integration hier lebender Ausländer dienen, zum anderen aber einem weiteren Zustrom ausländischer Arbeitnehmer entgegenwirken, für die ein genereller  Anwerbestopp bestand, der Ausnahmen nur in engen Grenzen zuließ. Daran hat sich nach neuer Rechtslage nur so viel geändert, dass das frühere Genehmigungsverfahren nunmehr in ein internes Zustimmungssystem umgewandelt wurde. Dem Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung unterliegen ab dem 01.01.2005 nur noch die Staatsangehörigen der neuen Beitrittsländer für einen Übergangszeitraum.

Weitere Informationen enthält unser Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sowie das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland". Beide Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich auf der linken Seite.

Stand: 19.05.2009



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