Anerkennung von Bildungsabschlüssen in Europa
Im Dezember 1991 haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaft den Fahrplan der Integration für die 90er Jahre beschlossen. Außer der Währungs- und Wirtschaftsunion sind viele andere Vereinbarungen getroffen worden, die nicht im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen. Dazu gehört die Niederlassungsfreiheit der Unternehmer ebenso wie die Freizügigkeit für die Arbeitnehmer. Letztere setzt jedoch voraus, dass die nationalen Berufs- und Studienabschlüsse in jedem anderen Mitgliedsland inhaltlich bekannt und die beruflichen Qualifikationen vom Niveau hr im Bildungssystem zugeordnet werden können.
Anerkennung des Abiturs
Die Anerkennung des Reifezeugnisses ist bereits in der Europäischen Konvention
vom 11. Dezember 1953 geregelt. Danach ist die Studienberechtigung mit dem deutschen
Abitur in den EG-Partnerstaaten ebenso gegeben, wie mit dem französischen "baccalaurèat",
dem italienischen "maturita" oder dem englischen Reifezeugnis "A-Level".
Die eigentliche Studienzulassung wird jedoch von den europäischen Hochschulen zum Teil recht unterschiedlich gehandhabt und häufig noch an zusätzliche Leistungsanforderungen (Numerus clausus) oder eine Aufnahmeprüfung geknüpft. Solche Verfahrens sind zulässig, wenn sie auch die eigenen Staatsangehörigen absolvieren müssen. Niemals dürfen Studienbewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft jedoch diskriminiert oder anders behandelt werden, nur weil sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Anerkennung von Studienabschlüssen
Der Rat der EG-Wirtschaftsminister hat im Juni 1988 Richtlinien über eine allgemeine
Anerkennung der Hochschuldiplome, die ein mindestens dreijähriges Studium voraussetzen,
beschlossen. Danach ist die Anerkennung der Diplome nicht mehr von einer vorherigen
Harmonisierung abhängig. Der Grundsatz gegenseitiger Respektierung in der Ausbildung
der Mitgliedssaaten hat Vereinheitlichungsbestrebungen ersetzt. Der deutsche
Fachhochschulabschluss ist ebenso wie Studiengänge und Hochschuldiplome der
ehemaligen DDR in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft anerkannt. Diese
Richtlinie erfasst allerdings grundsätzlich nur solche Hochschulabschlüsse,
die als Grundlage für die Zulassung oder Ausübung eines mit hoheitlichen Regelungen
belegten Berufes in einem anderen EG-Mitgliedsland dienen soll. Bei wesentlichen
Unterschieden in den Studiengängen der Mitgliedsstaaten sind danach gewisse
Anpassungsinstrumentarien vorgesehen:
- Wenn die Ausbildungsdauer des Diplominhabers mindestens ein Jahr unter der Mindestdauer des Aufnahmestaates liegt, kann dieser von dem Bewerber zusätzliche Zeiten der Berufserfahrung verlangen.
- Bei erheblichen inhaltlichen Unterschieden zwischen nachgewiesener und verlangter Ausbildung kann ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden.
In jedem Fall muß der Aufnahmestaat durch einen Vergleich feststellen, ob eine Anerkennung ohne zusätzliche Bedingungen möglich ist oder einer der Ausgleichsmechanismen zum Tragen kommt. Bei dieser Prüfung ist der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und eine liberale Handhabung vereinbart worden.
Anerkennung von Zeugnissen über die berufliche Erstausbildung
Die Systeme der beruflichen Erstausbildung in der Gemeinschaft weisen erhebliche
Unterschiede auf. Sie selbst müssen ständig an die neuen Gegebenheiten angepasst
werden. Der technologische Wandel und seine Auswirkungen auf die Beschäftigung
erfordern eine permanente Entwicklung der Ausbildungsinhalte.
Diese vielfältigen Probleme zu berücksichtigen unter Beachtung eines zu vereinheitlichenden Bildungssystems erschien unüberwindbar. Daher hat der Rat der EG sowohl in einer Entschließung vom 11. Juni 1983 als auch in der Erklärung von Maastricht bekräftigt, dass die zukünftige Bildungspolitik zwar abgestimmt aber gleichzeitig die Eigenständigkeit anerkannt wird.
Ein Vergleich der Bildungssysteme zeigt, dass eine duale Berufsausbildung, wie sie in Deutschland üblich ist, nur noch in Dänemark und in Irland eine größere Bedeutung besitzt. In allen anderen Ländern der Gemeinschaft ist die vollzeitschulische Berufsausbildung vorherrschend. Bei der Anerkennung der Abschlusszeugnisse kann grundsätzlich zwischen zwei Bewertungen unterschieden werden:
- der rechtlichen Gleichstellung und
- der Vergleichbarkeit (Entsprechung)
der beruflichen Befähigungsnachweise.
Rechtliche Gleichstellung und Vergleichbarkeit
Die älteste Übereinkunft einer rechtlichen Gleichstellung besteht mit der Schweiz.
Bereits am 1. Januar 1938 trat eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
der Lehrabschlussprüfungen sowie Meisterprüfung in Kraft. Sie ist bis heute
von keiner Seite gekündigt worden. Aufgrund eines bilateralen Abkommens sind
auch mit Österreich inzwischen 168 Berufe durch Rechtsverordnung gleichgestellt
worden. In der EG gibt es allein mit Frankreich eine vergleichbare Vereinbarung:
Die Liste der Ausbildungsberufe, für die eine Gleichwertigkeit bisher festgestellt
wurde, umfaßt 17 deutsche bzw. französische Lehrabschlüsse.
Eine rechtliche Gleichstellung der Prüfungszeugnisse besteht über diese Abkommen hinaus mit anderen europäischen Ländern nicht. Auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 16. Juli 1985 über die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise ist unter Federführung des "Europäischen Zentrums für Berufsbildung (CEDEFOP)" ein Informationssystem entwickelt worden. Diese Informationen enthalten eine Beschreibung der praktischen beruflichen Anforderungen und Berufsbezeichnungen sowie einen Vergleich mit den Befähigungsnachweisen der einzelnen Mitgliedstaaten. Für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe wird in allen europäischen Sprachen ein Informationsblatt entwickelt. Es enthält eine Beschreibung der einvernehmlich festgestellten Berufsanforderungen, die Bezeichnung des Berufes, eine Beschreibung der Aufgabenbereiche sowie eine Darstellung der zu beherrschenden Einzeltätigkeiten. Ein Muster des Informationsblattes ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 209 vom 14. August 1989 veröffentlicht worden.
Europass
EU-Bürgerinnen und Bürger können sich grundsätzlich
mit dem europass in den Mitgliedstaaten bewerben. Der Europass soll die europaweite
Mobilität von Arbeitnehmern und Auszubildenden fördern und eröffnet
die Möglichkeit, berufliche Qualifikationen und Kompetenzen in einem europaweit
vereinheitlichten Format darzustellen. Die entsprechenden Formulare und Informationen
finden Sie im nebenstehenden Link.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Beuthstraße 6 - 8, 10117 Berlin
Tel: (030) 90 26 - 7

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