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Inhalt:

Wegweiser für Ausbildungsbetriebe

Wegweiser-Ausbildung-189

Dokument-Nummer: 19440

Wegweiser für Ausbildungsbetriebe

Einstellung und Ausbildung Jugendlicher

Ein Wegweiser für ausbildende Betriebe
oder solche, die es werden wollen

Inhalt:

I. Wie wird ein Betrieb zum Ausbildungsbetrieb?
Betriebe, die ausbilden wollen
Einstiegsqualifizierung mit IHK-Zertifikat- ein Einstieg für noch nicht ausbildende Beriebe
Was nützen Ihnen Auszubildende?
Angst vor der Bürokratie?

II. Was ist vor bzw. bei der Einstellung Auszubildender zu beachten?
Eignung der Ausbildungsstätte
Persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden
Feststellung der Eignung
Bestellung eines Ausbilders
Welche Auszubildenden kommen infrage?
Dauer der Ausbildung/Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
Teilzeitausbildung z.B. für junge Mütter und Väter
Schriftlicher Vertragsabschluss
Registrierung des Ausbildungsvertrages
Schulpflicht/Anmeldung in der Berufsschule

III. Was ist während der Ausbildung zu beachten?
Berufsschule
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Arbeitszeit
Ruhepausen
Tägliche Freizeit und Nachtruhe
Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Urlaub
Freistellung


Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Schwangerschaft in der Berufsausbildung
Belehrung über Unfallgefahren
Aushang des Gesetzes
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Verzeichnis der Jugendlichen

IV. Was kostet die Betreuung einer Ausbildung?


I. Wie wird ein Betrieb zum Ausbildungsbetrieb?

Betriebe, die ausbilden wollen
Jedes Unternehmen benötigt qualifizierte Fachkräfte. Eine fundierte Berufsausbildung ist der sichere Weg, "Nachwuchsprobleme" auszuschalten.

Kompetent und umfassend berät die IHK alle Unternehmen, die ausbilden wollen. Die Voraussetzungen für Ausbildung sind in den meisten Fällen gegeben, denn wer im eigenen Betrieb erfolgreich unternehmerisch handelt, hat auch die Kompetenz zur Ausbildung.
Drei Möglichkeiten gibt es:

  • Vollausbildung
  • Verbundausbildung
  • Vollausbildung ergänzt durch überbetriebliche Ausbildungsstätten

Die Frage, in welchem Beruf ausgebildet werden kann, sollte in erster Linie vom Unternehmen selbst entschieden werden.

Eines der vielen Berufsbilder (siehe dazu unsere Kurzporträts: Ausbildungsberufe von A bis Z ) passt auch bei Ihnen! In den breit gefächerten Bereichen der

  • kaufmännischen
  • dienstleistenden
  • industriell-technischen Berufen

kann ausgebildet werden. Wer nicht alle Anforderungen erfüllen kann, kooperiert einfach mit anderen Unternehmen. Sollte Ihnen die Auswahl zu schwer fallen und brauchen Sie dazu Beratung, so werden Ihnen die zuständigen  Ausbildungsberater/-innen bei der Berufssuche gerne Unterstützung geben.
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Einstiegsqualifizierung mit IHK-Zertifikat - ein Einstieg für noch nicht ausbildende Betriebe
Sie haben auch die Möglichkeit, ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen jungen Menschen, die nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen im Herbst keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, eine Chance für den Einstieg in Ausbildung und Arbeit zu geben. Sie bieten damit den Jugendlichen die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten  Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. In Berlin besteht für die Einstiegsqualifizierung Schulpflicht, und die Vergütung  erstattet die Arbeitsagentur. Bei anschließender Ausbildung kann die Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate verkürzt werden. Was Sie tun müssen, um mit diesen Jugendlichen einen Vertrag zu schließen, finden können Sie unserer Seite "Einstiegsqualifizierung" entnehmen.
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Was nützen Ihnen Auszubildende?
Aufwand und Nutzen einer Ausbildung halten sich für den ausbildenden Betrieb meist die Waage. Ein wesentlicher Vorteil ist aber: Weil eingearbeitete Mitarbeiter zur Verfügung stehen, kann bei Personalbeschaffungskosten gespart werden.

Angst vor der Bürokratie?
Viele Hemmnisse für ausbildende Betriebe wurden in den vergangenen Jahren abgebaut, vieles geht leichter, als Sie sich vorstellen - fragen Sie uns! Die Hürden sind gar nicht so hoch! Die IHK hilft bei allen Fragen zur Ausbildung.
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II. Was ist vor bzw. bei der Einstellung Auszubildender zu beachten?

Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG)
In der betrieblichen Praxis sollen den Auszubildenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des von ihnen gewählten Berufsbildes vermittelt werden. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistung Ihres Unternehmens spielen darum für die Ausbildung eine wichtige Rolle. Wer in seinem Betrieb nicht alle Inhalte anbieten kann, überwindet Hemmnisse durch Kooperation, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund.

Art, Inhalt und Dauer der Ausbildung beschreibt die Ausbildungsordnung, die darüber hinaus eine Anleitung zum betrieblichen Ausbildungsplan enthält und die Prüfungsanforderungen nennt. Ordnungsmittel der Berufsausbildung, wie Ausbildungsrahmenpläne und Prüfungsanforderungen finden Sie hier zum downloaden oder beim Bertelsmann-Verlag Bielefeld.  Sie werden bei Vertragsabschluss dem Auszubildenden vom Ausbildungsbetrieb kostenlos ausgehändigt.
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Persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (§§ 29, 30 BBiG/AEVO)
Persönlich geeignet sind fast alle. Als ungeeignet wird nach dem Berufsbildungsgesetz lediglich betrachtet, wer in seinem Betrieb - etwa wegen einschlägiger Straftaten - keine Kinder beschäftigen darf. Ebenso ist ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.

Im Unternehmen muss es einen Verantwortlichen für die Ausbildung geben, der persönlich, beruflich (fachlich) und berufs- und arbeitspädagogisch für diese Funktion geeignet ist. Arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse für den Umgang mit Jugendlichen müssen gem. Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 vorhanden sein. 

Zur fachlichen Eignung zählt in der Regel ein Berufsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und Berufserfahrung. Eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule und eine angemessene Zeit beruflicher Tätigkeit erfüllt ebenfalls die fachlichen Eignungsvoraussetzungen.

Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, kann die fachliche Eignung durch die zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen ersatzweise zuerkannt werden.
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Feststellung der Eignung (§ 32 BBiG)
Die Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte, des Ausbildenden sowie des bestellten Ausbilders erfolgt durch die IHK Berlin. Bitte fordern Sie den Besuch eines Beraters an.

Bestellung eines Ausbilders (§ 28 Abs. 3 BBiG)
Wenn der Inhaber oder Geschäftsführer nicht selbst ausbildet, kann ein Mitarbeiter beauftragt werden, der seinerseits dann die vorstehenden Anforderungen erfüllen muss.
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Welche Auszubildenden kommen infrage?
Eignung des Auszubildenden/Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB/§ 32 JarbSchG)

Wenn Sie der Berufsberatung der Arbeitsagentur eine offene Lehrstelle in Ihrem Betrieb melden, nennen Sie den Berufsberatern ein möglichst genaues Anforderungsprofil.

Mit Ihren Ausbildungsberufen können Sie sich kostenlos in unserem Internet in der Berliner Ausbildungsplatzbörse (siehe: Der schnelle Klick)  präsentieren und Bewerber auf sich aufmerksam machen.

Im Einstellungsgespräch mit dem Auszubildenden sollten Sie sich vergewissern,

  • dass dieser für den Beruf geeignet ist;
  • dass bei Jugendlichen aufgrund der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 32 Abs. 1) eine Ausbildung in dem Beruf möglich ist;
  • dass bei Jugendlichen die gesetzlichen Vertreter mit dem Berufsausbildungsverhältnis einverstanden sind. Gesetzliche Vertreter sind Vater und Mutter gemeinsam, sofern nicht einem Elternteil die alleinige Vertretung des Jugendlichen zugesprochen wurde oder ein Vormund bestellt ist. Die gesetzlichen Vertreter müssen den Berufsausbildungsvertrag  neben dem Jugendlichen unterschreiben.

Betrieb und Auszubildender sollten die Probezeit (1 bis 4 Monate)  nutzen, um ihre Entscheidung zu überprüfen.
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Dauer der Ausbildung/Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (§ 7 Abs. 1 u. 2 BBiG/Richtlinien der IHK Berlin)
Die Dauer der Ausbildung ist aus der Ausbildungsordnung ersichtlich. Doch sollten Sie sich Unterlagen über die Vorbildung des Jugendlichen vorlegen lassen, um prüfen zu können, ob die Dauer der Ausbildung durch Anrechnung der Vorbildung abzukürzen ist. Anrechnungspflicht besteht, wenn der Auszubildende das Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich absolviert hat. Anrechnungsmöglichkeiten bestehen bei fachlicher Vorbildung sowie erweiterter Allgemeinbildung, z. B. bei Realschulabschluss = sechs Monate; bei Hochschul- oder Fachhochschulreife = zwölf Monate (vgl. Richtlinien der IHK Berlin über die Anrechnung schulischer und betrieblicher Ausbildungszeiten auf ein Berufsausbildungsverhältnis vom 6. November 1970).
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Teilzeitausbildung z.B. für junge Mütter und Väter

Eine Teilzeitausbildung kann gemäß den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nur "bei berechtigtem Interesse" durchgeführt werden. Dieses berechtigte Interesse kann vorliegen, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben. Auch bei der Ausbildung Behinderter kann eine Teilzeitausbildung in Betracht kommen. Eine Teilzeitausbildung ermöglicht den Auszubildenden, Familienarbeit und Ausbildung miteinander zu vereinbaren.

So kann eine Teilzeitausbildung ablaufen:

Betrieb und Auszubildende einigen sich auf eine Stundenzahl zwischen 20 und 30 Wochenstunden

  • Variante 1: Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit (z. B. drei Jahre gemäß der Ausbildungsordnung). Die  Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts beträgt mindestens 25 Wochenstunden (bzw. 75 % der wöchentlichen Arbeitszeit).
  • Variante 2: Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit um maximal ein Jahr. Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts in Vollzeit beträgt  mindestens 20 Wochenstunden.

 Alle Vertragspartner sprechen ab, zu welchen Zeiten diese Stunden geleistet werden (Vormittag, Nachmittag, Abend, Wochenzeitkonto). Der Berufsschulunterricht findet in Vollzeit statt. Die Berufsschule wird über das gewählte Modell informiert.

Bei beiden Varianten bemisst sich die Ausbildungsvergütung prozentual an der Arbeitszeit.

Die zuständige Agentur für Arbeit berät über mögliche ergänzende Leistungen. Ferner können auch z. B. Kindergeld und Wohngeld in Frage kommen. Über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt. Ausbildungsbetriebe können sich unter www.foerderdatenbank.de über Förderprogramme informieren.

Sofern Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie die Vollzeitbeschäftigten. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. (Beispiel: 25 Urlaubstage für Vollzeit, 5 Tagewoche bei Vollzeit, 4 Tage Teilzeit: 25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage).

An den Ausbildungsvertrag wird ein Vertragszusatz gefügt, in dem die Teilzeit-Vereinbarung schriftlich fixiert wird.

 

Schriftlicher Vertragsabschluss (§ 11 BBiG)
Unverzüglich nach dem Einstellungsgespräch, also nicht erst bei Ausbildungsbeginn, ist der Berufsausbildungsvertrag schriftlich abzuschließen. Siehe auch Merkblatt zum_Berufsausbildungsvertrag.

Der Vertrag ist zweifach - wenn ein Vormund bestellt ist, dreifach - auszufertigen. Vertragsvordrucke finden Sie hier zum downloaden.

Die Ausbildungsvergütung und der Erholungsurlaub richten sich nach gesetzlichen Regeln bzw. nach Tarifverträgen. In den meisten Wirtschaftsbereichen sind zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften neben Löhnen und Gehältern auch Ausbildungsvergütungen vereinbart worden. Wenn eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungen vereinbart werden. In einigen Branchen sind jedoch keine Tarife abgeschlossen worden. Ausbildungsbetriebe können sich dann an ähnlich strukturierten Betrieben und Wirtschafszweigen orientieren oder die Durchschnittsvergütung zahlen. Die IHK empfiehlt die Tarifvergütung oder die Durchschnittsvergütung im Berufsausbildungsvertrag zu vereinbaren.  In welchen Wirtschaftszweigen Tarifverträge für Auszubildende bestehen, kann telefonisch (030/31510361)erfragt werden.
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Registrierung des Vertrages (§§ 11 und 36 BBiG/§ 32 JarbSchG)
Sobald der Berufsausbildungsvertrag von den Beteiligten unterschrieben ist, muss dieser der IHK unverzüglich zur Eintragung eingereicht werden.

Den Vertragsausfertigungen sind beizufügen:

  1. der Antrag auf Eintragung
  2. eine sachliche und zeitliche Gliederung (siehe: OrdMittelBranchen) des Ausbildungsablaufs
  3. wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung noch nicht vollendet hat, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung des Jugendlichen;
  4. Unterlagen des verantwortlichen Ausbilders bei erstmaligem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.
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Schulpflicht/Anmeldung in der Berufsschule
Jeder, der in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, ist verpflichtet, bis zur Beendigung der Berufsausbildung die Berufsschule zu besuchen.

Für die Anmeldung eines schulpflichtigen Auszubildenden ist der Ausbildende verantwortlich.

Welche Berufsschulen für die jeweiligen Ausbildungsberufe zuständig sind, können Sie dem Berufsschulverzeichnis  entnehmen. Die Zahl der Unterrichtsstunden variiert für die verschiedenen Ausbildungsberufe. Der Berufsschulunterricht findet an ein oder zwei Tagen in der Woche oder in der Form von Blockunterricht statt.
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III. Was ist während der Ausbildung zu beachten?

Die Pflichten des Ausbildenden während der Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsausbildungsvertrag, der auf den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes beruht. Es wird daher davon abgesehen, den Wortlaut des Vertrages hier zu wiederholen. Diese Übersicht beschränkt sich auf die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Berufsschule (§ 9 JArbSchG)
Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit des Jugendlichen angerechnet.

Einmal in der Woche darf der Jugendliche am Berufsschultag nach dem Unterricht nicht beschäftigt werden, sofern sich dieser auf mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten erstreckte. Dieser Berufsschultag wird mit acht Stunden auf die Wochenarbeitszeit nach § 8,1 JArbSchG angerechnet.

Hat der Jugendliche an zwei Tagen in der Woche Berufsschule, so kann er an einem Schultag nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Die an diesem Tag in der Schule verbrachte Zeit (Unterricht inkl. Pausen einschließlich der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, wird auf die Arbeitszeit angerechnetn.

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können an beiden Berufsschultagen nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Auf die wöchentliche Arbeitszeit wird für beide Tage die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach einer Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht nur die Berufsschulzeit, sondern auch die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen.
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Ausbildungsnachweis (§ 14 Abs. 4 BBiG)
Der Auszubildende wird ein Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit mindestens wöchentlich  führen und dem Ausbildenden zur Abzeichnung vorzulegen, sofern neue Ausbildungsordnungen nichts anderes vorsehen.

Zur Bearbeitung des Ausbildungsnachweises am PC stellen wir Ihnen die Nachweisae auch als Worddokument zur Verfügung.

Die Ausbildungsnachweise gibt es ferner käuflich zu erwerben im Schreibwarenhandel bzw. Großhandel bei der Firma Reimer Nachf. Kuhn, Mehringdamm 29, 10961 Berlin  (RNK Bestell-Nr. 5060 als Heft oder 5062 als Block) Der Ausbildende muss die Vordrucke hierfür kostenfrei auszuhändigen.

Anstelle des täglichen Ausbildungsnachweises hat der Berufsbildungsausschuss der IHK auch einen Ausbildungsnachweis mit Wochenbericht zugelassen.
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Arbeitszeit (§§ 8/15 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich und nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.

Ruhepausen (§11 JArbSchG)
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden und zwar

  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden = 30 Minuten,
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden = 60 Minuten.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten, die frühestens eine Stunde nach Beginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt wird.
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Tägliche Freizeit und Nachtruhe (§§ 13/14 JArbSchG)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden.

In der Zeit von 20 bis 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Ausnahmen bestehen für bestimmte Wirtschaftszweige, z. B. Gaststättengewerbe, Bäckereien).

Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (§§ 16/17/18 JArbSchG)
An Samstagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht beschäftigt werden (Sonderregelungen gelten für bestimmte Wirtschaftszweige, z. B. Gaststättengewerbe, Einzelhandel).

An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Sonderregelungen gelten für bestimmte Bereiche, z. B. Gaststättengewerbe).

Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr sowie am 25. Dezember, 1. Januar, 1. Osterfeiertag sowie am 1. Mai besteht absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche.
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Urlaub

(§ 19 JArbSchG)
Der Jahresurlaub für Jugendliche richtet sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres.

Er beträgt für:

  • unter 16jährige 30 Werktage
  •  unter 17jährige 27 Werktage
  • unter 18jährige 25 Werktage.

Urlaubstage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage, also auch Samstage. Anspruch auf vollen Jahresurlaub wird nach einem sechsmonatlichen Bestehen des Berufsausbildungsverhältnisses erworben. Sofern der Urlaub nicht während der Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(§ 3 Bundesurlaubsgesetz)

Für Arbeitnehmer und Auszubildende, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage, wenn keine Tarifbindung besteht.
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Freistellung (§ 15 BBiG)
Auszubildende werden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freigestellt. Die Prüfungszeit einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

 

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Berufsausbildungsverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Kündigung nur bedingt mit Arbeitsverhältnissen zu vergleichen. Aufgrund der besonderen Zielrichtung und der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses ist eine Kündigung des Auszubildenden nur eingeschränkt möglich. Dementsprechend kann die Kündigung eines Ausbildungsvertrages grundsätzlich nur in der Probezeit und nach deren Ende aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei beiden Kündigungen muss bei Vorhandensein eines Betriebsrates/Personalrates dieser gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bzw. § 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) angehört werden....mehr

 

Schwangerschaft in der Berufsausbildung 

Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem Arbeitgeber/Ausbildenden ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist. Der Betrieb kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.

- Veränderungen am Arbeitsplatz:

  • Der Ausbildende muss den betreffenden Arbeitsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen.
  • Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie schädliche Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, u.a.) ausgesetzt sind, beschäftigt werden.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen darüber hinaus nicht mit Mehrarbeit oder mit Nachtarbeit zw. 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 MuSchG, Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).

- Beschäftigungsverbot:

  • Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie in den 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
  • Während dieses gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Betrieb muss lediglich den Differenzbetrag zur eigentlichen Ausbildungsvergütung zahlen.
  • Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung besteht. Der ausbildende Betrieb muss während dieser Zeit die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen. Das gleiche gilt auch für ärztliche Untersuchungen, für die die Auszubildende frei gestellt werden muss.

- Auswirkungen auf die Berufsausbildung:

  • An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, wenn sie sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlt.
  • Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Es kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis verlängert werden.

- Elternzeit:

  • Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an die Entbindung an. Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Die IHK ist darüber zu informieren, insbesondere über das Enddatum der Elternzeit. Das Ausbildungsverhältnis kann aber auch in Teilzeit weitergeführt werden. Es reicht jedoch nicht aus, nur die Berufsschule zu besuchen.

- Kündigung:

  • Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG). Auch während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim:

Landesdamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Taubenstr. 42/43 und Glinkastr. 18-24, 10117 Berlin
Telefon: 030/20655-0
E-Mail: info@bmfsfj.bund.de
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Belehrung über Unfallgefahren (§ 29 JArbSchG)
Jugendliche werden über die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb vor Beginn der Beschäftigung und danach in angemessenen, mindestens halbjährlichen Zeitabständen  unterweisen.

Aushang des Gesetzes (§ 47 JArbSchG)
Ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Sie bekommen den Abdruck bei der Aufsichtsbehörde  Landesdamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), 

 

Aushang über Arbeitszeit und Pausen (§ 48 JArbSchG)
Sofern regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, ist der Betrieb verpflichtet, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

Verzeichnis der Jugendlichen (§ 49 JArbSchG)
Über die beschäftigten Jugendlichen ist ein Verzeichnis zu führen, das neben Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift auch das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten muss.
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IV. Was kostet die Betreuung einer Ausbildung?

Wir dürfen Ihnen für die Berufsausbildung viel Erfolg wünschen! Und nicht vergessen: Im Zweifel und bei Fragen stehen Ihnen unsere Berater zur Verfügung.

Stand: November 2009



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